AGB

Sie finden hier die aktuell gültigen Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. ALLGEMEINES

1.1 Für alle unsere Angebote, Preise, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.

1.2 Verträge über Kauf, Lieferung oder Montage sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer und Käufer im Vertrag unterschrieben worden sind bzw. über die bereitgestellten Funktionen im Onlineshop getätigt wurden.

1.3 In der Vertragsart unterscheidet der Verkäufer zwischen Liefer- und Werkleistungsverträgen.

1.4 Ein Liefervertrag beinhaltet Umfang und Beschreibung der vom Käufer beim Verkäufer bestellten Ware in ihren technischen Details, den Preis, sowie die Konditionen wie Liefertermin, Transport und Art und Weise der Zahlung. Bei technischen Details ist die Verwendung von Bezeichnungen und Abkürzungen der Warenkataloge des Verkäufers zulässig.

1.5 Ein Werkleistungsvertrag beinhaltet Umfang und Beschreibung der Waren in ihren technischen Details. Ware, welche als Werksküche oder Werkvertrag gekauft wurde, wird speziell nur im Auftrag des Käufers, durch den Lieferanten, für den Käufer bestellt und dem Käufer bereitgestellt. Montage- und Bauleistungen der Küche sind hierbei nicht enthalten.

1.6 Bestandteile des Werkleistungsvertrages sind nicht Leistungen der vom Verkäufer beauftragten Personen und Unternehmen des Transportes oder speziellen Arbeiten, wie das Anschließen von Geräten an das E-Netz (auch Gasanschluss) oder das vorhandene Wasser- oder Abwassersystem.

1.7 Bestandteile des Vertrages sind ferner die aufgeführten Skizzen, Preisangebote, Rechnungsunterlagen, Lieferschein oder Stücklisten. Diese sind vom Käufer jeweils auf Richtigkeit zu prüfen und Vertragsbestandteil.

1.8 Montage- und Bauleistungen können in einem Dienstvertrag nach § 611ff (BGB) abgeschlossen werden. Leistungen der vom Verkäufer vermittelten Personen und Unternehmen, z.B. für Transporte, Montageleistungen und sonstiger Serviceleistungen werden in der Rechnung ausgewiesen.

2. ANGEBOTE

2.1 Unsere Angebote können dem Kunden in mündlicher oder schriftlicher Form unterbreitet werden. Sie sind freibleibend.

2.2 Planungsentwürfe, Skizzen oder PC-Zeichnungen dienen der Erläuterung eines Angebotes und bleiben sachliches und geistiges Eigentum des Verkäufers.

2.3 Angebotene Muster in der Ausstellung, in Katalogen oder auf der Internetseite sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen an seinen Produkten behält sich der Verkäufer vor.

3. PREISE

3.1 Alle Preise des Verkäufers sind freibleibend. Sie basieren auf Listenpreise, können aber auch als Tages- oder Aktionspreise angeboten werden.

3.2 In Angeboten oder Rechnungslegungen hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer die Preise übersichtlich und erkennbar darzustellen und die gesetzliche Mehrwertsteuer als Bestandteil des Bruttopreises auszuweisen.

3.3 Der Auftragnehmer des Dienstvertrages ist zur Berechnung von Zusatzkosten für den Einbau von kundeneigenen Geräten berechtigt.

3.4 Treten gegenüber den vertraglich vereinbarten Preisen bei der Montage vorher nicht erkennbare Probleme auf, die sich aus der Bausubstanz oder anderen Bauwerksbedingungen ergeben und zu wesentlichen Mehraufwendungen bei der Küchenmontage führen, kann der Auftragnehmer des Dienstvertrages diesen Mehraufwand dem Käufer zusätzlich bis zu 10% zum ursprünglich vereinbarten Montagepreis in Rechnung stellen. Vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer des Dienstvertrages den Käufer von der Sachlage informiert hat. Die Zusatzarbeiten sind schriftlich im Vertrag zu ergänzen. Der betreffende Mehrbetrag ist vom Käufer spätestens bei Abnahme der Gesamtleistung an den Auftragnehmer des Dienstvertrages zu entrichten.

4. LIEFERZEIT

4.1 Da der Verkäufer bei der termingerechten Bereitstellung der Waren für den Käufer weitestgehend von Vorlieferanten abhängt, kommt er bei vereinbartem Liefer- oder Montagetermin erst eine Woche nach Eingang einer Mahnung durch den Käufer in Verzug. Von der Einhaltung einer Lieferfrist ist er befreit, wenn unvorhergesehende Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Streiks oder schwierige Probleme in der Materialbeschaffung auftreten können. Der Käufer kann in diesen Fällen keine Schadensersatzansprüche ableiten.

4.2 Zum Rücktritt wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er nach Ablauf einer erneut vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich abgemahnt hat und nach Ablauf weiterer 6 Wochen immer noch keine Lieferung des Verkäufers oder Montage erfolgt ist.

5. LIEFERUNG

5.1 Die Lieferung ab einem Warenwert von 5.000,00 EUR erfolgt frei Haus an die angegebene Lieferadresse im Erdgeschoss. Sollte für höhergelegene Stockwerke kein Aufzug vorhanden sein, können zusätzliche Kosten berechnet werden.

5.2 Der Käufer verpflichtet sich, die mit dem Vertrag bestellte Ware nach Avisierung innerhalb von 8 Tagen entgegenzunehmen.

5.3 Hat der Käufer den Verkäufer nicht über die mangelnde Eignung der Zufahrt oder des Hauseinganges für eine problemlose Lieferung informiert, hat dieser die Kosten für ev. erforderliche Mehraufwendungen zu tragen.

5.4 Der Käufer verpflichtet sich, die Ware am vereinbarten Tag persönlich oder durch eine von ihm beauftrage Person entgegenzunehmen.

5.5 Die Ware ist vom Käufer umgehend auf sichtbare Transportschäden zu prüfen. Diese sind auf den Transportpapieren zu vermerken bzw. dem Verkäufer innerhalb von 6 Tagen mitzuteilen.

6. MONTAGE (Dienstvertrag nach § 611ff BGB)

6.1 Verträge über Montage- und Bauleistungen können durch Vermittlung des Verkäufers des Liefer- oder Werkleistungsvertrages in einem gesonderten Dienstvertrag nach § 611ff (BGB) abgeschlossen werden. Leistungen der vom Verkäufer vermittelten Personen und Unternehmen, z.B. für Transporte, Montageleistungen und sonstiger Serviceleistungen werden allein in diesem eigenständigen Dienstvertrag geregelt.

6.2 Der Käufer hat den Verkäufer bzw. den Auftragnehmer des Dienstvertrages bereits beim Ausmessen der Küche auf gebäudeseitige Risiken, wie Mauer- und Tragwerk, den Verlauf von gas,-wasser oder elektrotechnischer Leitungen oder Anlagen hinzuweisen. Andernfalls kommen der Verkäufer bzw. der Auftragnehmer des Dienstvertrages nicht für eventuell entstehende Schäden auf.

6.3 Vom Käufer während des Montagevorganges beabsichtigte Detailänderungen in Abänderung zum Projekt lt. Vertrag sind grundsätzlich nur in direkter Abstimmung mit dem Verkäufer möglich. Die Ableistung nicht vereinbarter Arbeiten durch den Auftragnehmer des Dienstvertrages ist nicht zulässig.

6.4 Das Anschließen von technischen Geräten der Küche ist nicht Bestandteil des Leistungsumfanges des Dienstvertrages und muss vom Käufer selbst organisiert werden. Auf Wunsch können durch den Verkäufer des Werkleistungsvertrages autorisierte Fachfirmen vermittelt werden.

6.5 Nach Abschluss der Montage ist der Käufer verpflichtet, eine Sicht- und Funktionskontrolle der Einbauküche vorzunehmen. Eventuell aufgetretenen Mängel sind sofort gegenüber dem Auftragnehmer des Dienstvertrages anzuzeigen. Können diese Mängel nicht sofort bzw. nur über Neu- oder Ersatzlieferungen abgestellt werden, so ist dies im Übernahmeprotokoll zu vermerken. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei notwendiger Neu- oder Ersatzlieferung einzelner Elemente die vereinbarte Zahlung zu verweigern oder zu kürzen.

6.6 Werden Möbel oder Geräte eingebaut, die der Käufer selbst beschafft hat, so haftet dieser für eventuell auftretende Montageprobleme. Der Auftragnehmer des Dienstvertrages haftet für keinerlei Beschädigungen an diesen Möbeln oder Geräten.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Die Lieferungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt an den incasso-berechtigten Fahrer in bar und ohne Abzug zu zahlen.

7.2 Die Zahlung von Dienstverträgen erfolgt unmittelbar nach Abnahme an den Auftragnehmer des Dienstvertrages oder an den incasso-berechtigten Monteur ohne Abzug in bar.

7.3 Zahlt der Käufer bereits bei Vertragsabschluss in Vorkasse, räumt der Verkäufer ihm 3% Skonto ein. Dies gilt nicht bei Bestellungen über den Onlineshop.

7.4 Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet oder gestundet, so gelten für den jeweiligen Zahlungszeitraum Zinsen in Höhe von 6% über den gegenwärtigen Discontsatz als vereinbart.

7.5 Werden Finanzierungen vereinbart, so gelten die AGB und Zahlungsvereinbarungen des jeweiligen Kreditgebers.

7.6 Bei Käufen, welche über den Onlineshop getätigt wurden, erwarten wir die Bezahlung per Vorkasse. Die Zahlungsmöglichkeiten werden Ihnen schriftlich angezeigt.

7.7 Zusätzliche Konditionen bei nicht rechtzeitiger Zahlung:

Bei Überweisungen nach erbrachter Leistung des Lieferanten (z.B. Lieferung und / oder Montage), aus welchem Grund auch immer, werden dem Käufer 5% Überweisungskosten von der Vertragssumme (siehe Punkt 4 des Kaufvertrages) berechnet. Sie verhindern diese zusätzlichen Kosten, indem Sie pünktlich zahlen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Die Ware (bei Lieferung) und die montierte Einbauküche (innerhalb des Dienstvertrages) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen Eigentum des Verkäufers.

8.2 Solange die Lieferung oder die Einbauküche nicht restlos bezahlt ist, ist deren Veräußerung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder Überlassung an Dritte durch den Käufer ausgeschlossen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes bzw. zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes führen.

9. ABNAHMEVERZUG

9.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen, wenn der Käufer nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt hatte, nicht annehmen zu wollen. Solange der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die entstehenden Lagerkosten zu tragen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Abnahme durch den Käufer kann der Verkäufer ihm 25%, bei Sonderfertigungen bis 30% der vereinbarten Kaufsumme – ohne Abzug in Rechnung stellen.

9.2 Die Bedingungen des Verkäufers bei Abnahmeverzug beziehen sich sowohl auf reine Warenlieferungen als auch auf Warenlieferungen zur Erfüllung eines Werksleistungsvertrages.

10. RÜCKTRITT

10.1 Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn Fälle höherer Gewalt vorliegen, die eine Produktion oder Lieferung der Waren unmöglich machen bzw. die nicht durch zumutbare Anstrengungen des Verkäufers zu beseitigen sind, jedoch erst nach Vertragsunterzeichnung eingetreten sind.

10.2 Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer auch dann zugestanden, wenn der Käufer falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit gemacht hat, soweit es sich um wesentliche Angaben handelt, die berechtigterweise seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.

10.3 Gemäß des Kaufvertrages sind bei Stornierung des Vertrages durch den Käufer 30% von der gesamten Kaufsumme an den Verkäufer zu zahlen. Ist die Ware bereits produziert, so haftet der Käufer mit 100% der Kaufsumme.

10.4 Einen drohenden Rücktritt kann der Käufer dadurch abwenden, indem er unverzüglich Vorkasse leistet oder bar bezahlt.

11. WARENRÜCKNAHME

11.1 Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer hat dieser Anspruch auf Aufwendungen und Wertminderungen.

12. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGEN

12.1 Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen.

12.2 Anstelle der Nachbesserung ist der Verkäufer zur Lieferung einer Ersatzsache berechtigt.

12.3 Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbringt.

12.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch unnatürliche Abnutzung, übermäßig hohe Feuchtigkeit, starke Erwärmung des Raumes sowie sonstiger Temperatur- und Witterungsverhältnisse oder unsachgemäße Handhabung und Behandlung erfolgten.

12.5 Gewährleistungsansprüche auf alle Holzteile, beginnend ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer, verjähren bei Warenlieferungen gemäß der Richtlinie 1999/44/EG der Europäischen Union. Bei Gerätetechnik gilt die gesetzlich festgeschriebene Herstellergarantie.

12.6 Über die eingebaute Gerätetechnik übernimmt der entsprechende Gerätehersteller direkt die Gewährleistung. Treten an den Geräten Mängel oder Störungen auf, muss sich der Käufer direkt an den Kundendienst des entsprechenden Herstellers wenden. Der Verkäufer händigt dem Käufer bei der Übergabe der Küche die entsprechenden Garantieunterlagen des Geräteherstellers aus.

12.7 Gewährleistung für Küchenmöbel von MTS Küchen

Wir stehen zu unserer hohen Qualität. Deshalb übernehmen wir auf Funktion und Verarbeitsungsqualität auch nach Ablauf der gesetzlichen EU-Gewährleistungsfrist von 24 monaten (im Einzelfall bis zu 5 Jahre) Garantie.

Ausgeschlossen sind:
– Mängel, die durch unsachgemäße Montage, Behandlung oder Pflege der Küche entstehen
– Mängel, die durch mechanische Einwirkung oder durch Wasser- oder Hitzeeinwirkung entstehen
– natürliche Abnutzung
– Unterschiede in (Holz)farbe oder -sruktur und Veränderungen des Holzes im Lauf der Zeit.

Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen anzuzeigen. Die Leistung erfolgt auf dem Wege der Nachbesserung durch Lieferung von Ersatzteilen an den Ort der ursprünglichen Lieferung unter Ausschluss weiterer Kosten. Voraussetzung ist, dass Vorlieferanten noch passende Ersatzteile zur Verfügung stellen können.

Die Gewährleistung verlängert sich durch die Geltentmachung eines Gewährleistungsanspruchs nicht, weder für die ursprünglich gelieferten Teile noch für Austauschteile.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung auf Einsatz des Mangelfolgeschadens werden ausgeschlossen. Die Bereitschaft zur Nachbesserung umfasst nicht die Übernahme evtl. Montagekosten. Der Service beinhaltet keine Nachkaufgarantie für ausgelaufene Programme.

Dieser kostenfreie Service bezieht sich nicht auf von MTS Küchen mitgelieferte Elektrogeräte, Spülen, Beleuchtungskörper und Transformatoren, sofern bei diesen Produkten andere Garantiebestimmungen gelten. Im übrigen gilt die europäische Gewährleistungsnorm.

12.8 Gewährleistung für Gerätetechnik

Für alle bei MTS Küchen erworbenen Waren an Gerätetechnik gilt die gesetzlich vorgeschriebene 24-monatige Herstellergarantie.

Ausgenommen hiervon ist B-Ware und eindeutig als Nicht-Neuware deklarierte Gerätetechnik, für die eine jeweils andere Gewährleistungsfrist gelten kann.

Was tun bei technischen Fragen oder Problemen?

Sollte sich mithilfe der Produktbeilagen das Problem nicht beheben lassen, können Sie den bei MTS Küchen erworbenen Artikel innerhalb von zwei Jahren (Ausnahme: Geschäftskunden, Unternehmen sowie B-Ware) nach Erhalt der Ware wie folgt reklamieren:

Wir empfehlen Ihnen, sich für die Nachbesserung Ihres Artikels zunächst im Rahmen der Herstellergarantie direkt an den Hersteller zu wenden. Dieser hat in der Regel die Möglichkeit, den Artikel zu reparieren oder Einzelteile zu ersetzen und nachzuliefern. Teilweise bieten Hersteller auch einen kostenlosen Vor-Ort-Service an. Die Kontaktinformationen des Herstellers können Sie auf dessen Website, in den Produktbeilagen oder auf der Garantiekarte finden.

Falls Sie ein fehlendes Einzelteil, technische Hilfe oder Garantieinformationen benötigen, wenden Sie sich bitte ebenso an den Hersteller.

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche, zwischen den Parteien sich ergebene Streitigkeiten ist Rüdersdorf bei Berlin / Strausberg.

14. VERTRAGSÄNDERUNGEN

14.1 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur unter Einhaltung der Schriftform Vertragsbestandteil.